Datenschutzgruppe Art. 29 Bedeutung

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Datenschutzgruppe Art. 29

Datenschutzgruppe Art. 29 Logo #42834Die Datenschutzgruppe wurde gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzt. Sie ist das unabhängige Beratungsgremium der europäischen Union in Datenschutzfragen. Ihre Aufgaben sind in Artikel 30 der Richtlinie 95/46/EG sowie in Artikel 14 der Richtlinie 97/66/EG festgelegt.
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